Von Grund auf abgesichert

Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht

Ein Passant oder eine Passantin wird im Winter von einer Dachlawine getroffen oder rutscht auf einer Neuschneedecke auf dem Bürgersteig aus. Im Frühling werden Pflanzen am Balkon oder auf dem Fensterbrett angebracht. Hier sind ebenfalls verschiedenste Personen- und Sachschäden vorstellbar. Haus- und Grundstückseigentümer*innen haben eine besondere Verkehrssicherungspflicht und können für Schäden, die einer dritten Person durch die Verletzung dieser Pflichten entstehen, haftbar gemacht werden.

Vertriebsunterstützung für die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung

  • Deckungssummen bis 20 Mio. Euro
  • Umfassender Versicherungsschutz für Haus- und Grundbesitzer
  • Berechtigte Ansprüche Dritter werden beglichen und unberechtigte Ansprüche abgewehrt
  • Das Gothaer Garantie-Paket: Inklusive Innovationsklausel, Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen, sowie der Leistungsgarantie gegenüber den Mindeststandards des Arbeitskreises Beratungsprozesse

Wer ist versichert?

Versichert ist der Versicherungsnehmer als Haus- und Grundstücksbesitzer zum Beispiel in seiner Eigenschaft als Eigentümer, Pächter oder Mieter.

Was ist versichert?

Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Eigenschaft als Haus- und Grundbesitzer. Versichert sind berechtigte Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer als Eigentümer aufgrund eines Verstoßes gegen die ihm obliegenden Pflichten wie beispielsweise:

  • Bauliche Instandhaltung
  • Beleuchtung
  • Reinigung
  • Herabfallende Ziegel
  • Dachlawinen
  • Wasserrohrbrüche
  • Gasexplosionen

Wie hoch sind die Deckungssummen?

Die Haus- und Grundbesitzereigenschaft kann pauschal mit den folgenden Summen für Personen-, Sach- und Vermögensschäden versichert werden:

  • 5 Mio. Euro
  • 10 Mio. Euro
  • 20 Mio. Euro

Versicherungstipp!

Bei Abschluss der Gothaer Privathaftpflicht Plus oder Premium ist der Versicherungsschutz im Rahmen der "Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung" für "ein selbstbewohntes Ein- und Zweifamilienhaus" schon enthalten.

Tarifierung

Die Tarifierung erfolgt auf Wohn- und Gewerbeeinheiten für überwiegend zu Wohnzwecken genutzte Objekte (Nutzung zu mehr als 49 Prozent). Dies garantiert eine schnelle, einfache und preisgünstige Beitragsgestaltung. Eventuell vorhandene Gewerbeeinheiten werden dabei wie folgt berücksichtigt: Je angefangene 100 qm Gewerbefläche gelten als eine Mengeneinheit (Anzahl). Für überwiegend gewerblich genutzte Gebäude gilt die Berechnung nach Bruttojahresmiet-/-pachtwert.

Allgemeines

Dem Eigentümer eines Ein-, Zwei- oder Mehrfamilienhauses oder eines unbebauten Grundstücks werden vom Gesetzgeber Verkehrssicherungspflichten zum Schutz von Dritten auferlegt. Dazu gehört zum Beispiel auch die Streupflicht, die Instandhaltung des Hauses und die ausreichende Beleuchtung. Kommt ein Haus- und Grundbesitzer diesen Pflichten nicht oder nur unzureichend nach und ein Dritter wird geschädigt, so haftet der Haus- und Grundbesitzer für diesen Schaden mit seinem gesamten Privatvermögen.

Haftungsgrundlage

  • Bei der Prüfung von Haftungsfragen gelten der § 823 BGB und insbesondere § 836 BGB als Grundlage.
  • § 823-Schadensersatzpflicht (Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Siebenter Abschnitt. Einzelne Schuldverhältnisse » Fünfundzwanzigster Titel. Unerlaubte Handlungen) (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatze des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalte des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
  • § 836-Haftung bei Einsturz eines Bauwerkes (Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Siebenter Abschnitt. Einzelne Schuldverhältnisse » Fünfundzwanzigster Titel. Unerlaubte Handlungen) (1) Wird durch den Einsturz eines Gebäudes oder eines anderen mit einem Grundstücke verbundenen Werkes oder durch die Ablösung von Teilen des Gebäudes oder des Werkes ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Besitzer des Grundstücks, sofern der Einsturz oder die Ablösung die Folge fehlerhafter Errichtung oder mangelhafter Unterhaltung ist, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Besitzer zum Zwecke der Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat. (2) Ein früherer Besitzer des Grundstücks ist für den Schaden verantwortlich, wenn der Einsturz oder die Ablösung innerhalb eines Jahres nach der Beendigung seines Besitzes eintritt, es sei denn, dass er während seines Besitzes die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat oder ein späterer Besitzer durch Beobachtung dieser Sorgfalt die Gefahr hätte abwenden können. (3) Besitzer im Sinne dieser Vorschriften ist der Eigenbesitzer.

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