Schützt vor finanziellen Schäden, die durch Ausfall, Abbruch oder Änderung einer Veranstaltung entstehen

Veranstaltungsausfallversicherung

Die Veranstaltungsausfallversicherung bietet Veranstaltern eine umfangreiche Absicherung im Falle eines Ausfalls der jeweiligen Veranstaltung. Die Veranstaltungsausfallversicherung schützt vor finanziellen Schäden, die durch Ausfall, Abbruch oder Änderung der Durchführung einer Veranstaltung entstehen. Wichtig ist, dass das schadenverursachende Ereignis außerhalb des Einflussbereiches des Veranstalters liegt. Zu den versicherten Kosten zählen örtliche Aufwendungen wie z.B. Mieten, Catering, Künstlergagen sowie der entgangene Gewinn.

Vertriebsunterstützung für die Veranstaltungsausfallversicherung

  • Umfassender Schutz gegen finanzielle Schäden durch Veranstaltungsausfall oder -abbruch
  • Nur ein Vertrag und somit kaum Verwaltungsaufwand
  • Individuelle Ergänzungsmöglichkeiten z. B. Veranstalter-Hafpflichtversicherung, Gewinnspielversicherung
  • Schnelle und unkomplizierte Regulierung im Schadenfall

Zielgruppe

Die Veranstaltungsausfallversicherung ist für jeden, der private oder gewerbliche Veranstaltungen organisiert und durchführt. Beispiele für solche Veranstaltungen sind: Konzerte, Kongresse, Sportveranstaltungen, Festumzüge, Jubiläumsfeiern, Hochzeiten oder Aufführungen.

Versicherungsumfang

Die Veranstaltungsausfallversicherung wird in zwei Formen unterschieden: Form A und Form B. Bei der Form A sind Schäden versichert, die durch den Ausfall, den Abbruch oder die Änderung der Durchführung entstehen und nachweislich außerhalb des Einflussbereiches des Versicherungsnehmers liegen. Der personenbedingte Ausfall ist von dieser Form ausgeschlossen. Mit der Form B kann zusätzlich zu den Risiken der Form A der Nichtauftritt eines Künstlers infolge von Krankheit, Unfall oder Tod mitversichert werden. Der Versicherungsschutz kann durch Klauseln erweitert werden. Für Open-Air-Veranstaltungen bieten wir unsere "Adverse-Weather-Klausel" an. Diese sichert den Ausfall der Veranstaltung aufgrund von Wettereignissen ab, die eine Gefahr für Leib und Leben der Zuschauer darstellen.

Geltungsbereich

Am vereinbarten Veranstaltungsort.

Ausschlüsse

Vertragsstrafen, mittelbare Schäden, Krieg, innere Unruhen und Schäden, die durch Vorsatz herbeigeführt wurden (nicht abschließend). Der Ausfall der Veranstaltung aufgrund mangelnden Publikumsinteresses ist ebenso vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

Versicherungssumme

Aus den örtlichen Kosten für die Veranstaltung, den Künstlergagen und gegebenenfalls dem entgangenen Gewinn (inkl. Sponsorengeldern).

Beitragsermittlung

Der Beitrag ist abhängig von der Höhe der Versicherungssumme. Der Mindestbeitrag beträgt je Einzelpolice 250 Euro netto. Bei Abschluss der Grunddeckung (Form A) können i.d.R. Versicherungssummen bis 20.000 Euro zum Mindestbeitrag versichert werden. Für die genannten Deckungserweiterungen fallen Zuschläge an. Selbstbeteiligungen werden in der Regel nicht vereinbart.

Zustandekommen Vertragsabschluss

Die Veranstaltungsausfallversicherung wird in der Regel als Einzelpolice für die jeweilige Veranstaltung oder Veranstaltungsreihe abgeschlossen. Für große Veranstalter bieten wir auch Rahmenverträge mit einem individuell festgelegten Deckungsschutz an. Die einzelnen Veranstaltungen werden dann nur noch angemeldet. Der Mindestbeitrag für einen solchen Rahmenvertrag beträgt 2.500 Euro netto.

Vertragsabschluss

  • Bitte nutzen Sie unseren Risikofragebogen als Antrag und senden diesen ausgefüllt an einen der genannten Ansprechpartner. Jede zu versichernde Veranstaltung wird von uns individuell geprüft. Sobald uns alle erforderlichen Daten vorliegen, erhalten Sie unser Angebot.
  • Stimmt der Kunde zu, ist der Vertrag geschlossen und der Versicherungsschein wird erstellt.

Schadenbeispiele

Beispiel 1

Während der Deutschlandtour einer Popgruppe erkrankt der Sänger und kann nicht auftreten. Vier Konzerte der Tournee müssen abgesagt werden. Die umfangreichen Kosten für Flüge, Hotelübernachtungen und Personal fallen trotzdem an. Die Gothaer erstattet die Kosten, so dass der Veranstalter zwei Monate später problemlos Ersatztermine für die ausgefallenen Konzerte anbieten kann.

Beispiel 2

Der Besucher eines Fachkongresses stürzt zwischen zwei Vorträgen über ein ungesichertes Lautsprecherkabel. Der behandelnde Arzt diagnostiziert eine Beinfraktur. Wenig später fordert der verletzte Kongressbesucher Schadenersatz vom Veranstalter. Die Gothaer prüft die Rechtmäßigkeit des Anspruchs und reguliert den Schaden.

Beispiel 3

Während eines Rock-Festivals unter freiem Himmel regnet es wie aus Eimern. Die anwesenden Besucher stört der Sommerregen kaum, jedoch sind die notwendigen Rettungswege nicht mehr befahrbar. Von den angrenzenden Bauernhöfen werden Holzhackschnitzel zur Verfügung gestellt und die Wege damit befestigt. Die Gothaer übernimmt die Kosten.

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