

Gothaer BasisVorsorge - Fonds aufgeschobene Rentenversicherung nach Tarif FR20-5
Aufgeschobene fondsgebundene Rentenversicherung.
Verschiedene Fonds von renommierten Kapitalanlagegesellschaften stehen für Ihre Fondsauswahl zur Verfügung. Eine Streuung des Beitrages ist auf bis zu zehn Fonds möglich
Leistungen ab Rentenbeginn:
Beginn der lebenslangen, monatlichen Rentenzahlung.
Leistung bei Tod vor Rentenbeginn und nach Rentenbeginn:
Im Todesfall vor Rentenbeginn, wird aus dem vorhandenem Fondsvermögen eine Hinterbliebenenleistung in Form einer lebenslangen (bzw. bei Kindern befristeten) Rente an die zulässigen Hinterbliebenen erbracht. Im Todesfall nach Rentenbeginn bzw. während einer vereinbarten Rentengarantiezeit wird eine lebenslange (bzw. bei Kindern befristete) Rentenleistung erbracht. Die Rentenleistung wird aus dem verfügbaren Kapital zur Verrentung an die zulässigen Hinterbliebenen bezahlt. Das zur Verfügung stehende Kapital bei der Verrentung entspricht den noch ausstehenden Renten der Rentengarantiezeit.
Dynamik - Tarif FR20-5
Eine dynamische Erhöhung von mindestens 5% und höchstens 10% des Beitrages kann vereinbart werden.
Ergänzungszahlung - Tarif FR20-5
Der Versicherungsnehmer hat, ausgenommen in der Auflösungsphase und der Verlängerungsphase, die Möglichkeit, bis zu zwölfmal pro Jahr eine Ergänzungszahlung ohne Gesundheitsprüfung vorzunehmen (Ausschöpfen der steuerlichen Höchstbeträge). Die Mindesthöhe für die Ergänzungszahlung beträgt 500 EUR
Einmal pro Kalenderjahr kann der Beitrag ohne erneute Gesundheitsprüfung ab dem nächsten Beitragsfälligkeitstermin erhöht werden. Die letzte Erhöhung kann 5 Jahre vor dem planmäßigen Rentenbeginn vorgenommen werden. Die steuerlichen Grenzen für den Sonderausgabenabzug sind dabei zu beachten. Bei Zusammenveranlagung verdoppelt sich der Höchstbetrag. Bei jeder außerplanmäßigen Beitragserhöhung muss sich der Beitrag um mindestens 60 EUR pro Jahr erhöhen. Ansonsten gibt es keine Beschränkung in Bezug auf die maximale Höhe der Beitragserhöhung. Eine eingeschlossene BU-Beitragsbefreiung erhöht sich automatisch; eine BU-Rente wird nicht erhöht.
Überschussbezugsarten
Die BasisVorsorge Fonds kann auch mit einer BU-Rente kombiniert werden. Besonderheit dieser Zusatzversicherung ist eine sogenannte Zwei-Topf-Strategie, die es ermöglicht, zu jedem Zeitpunkt die für die Altersversorgung und für die Risikovorsorge gezahlten Beiträge getrennt auszuweisen. Dies ist aus steuerlicher Sicht, insbesondere für die BasisVorsorge, entscheidend. Der Beitrag der BU-Rente darf 49% des Gesamtbeitrages nicht übersteigen. Das Guthaben aus dem Fondstopf erhöht bei Rentebeginn oder Tod oder die Leistung der Hauptversicherung.
Wir bieten unseren Kunden die jeweils passende Anlagestrategie: Für jeden Kundentyp das Richtige. So kann der Kunde seine private Altersvorsorge so individuell wie möglich und so sicher wie nötig gestalten.
Bei der Gothaer BasisVorsorge – Fonds fließen die Beiträge Ihrer Kunden in erstklassige Spitzenfonds und Anlagestrategien. Sowohl kostengünstige ETFs als auch aktiv gemanagte Fonds stehen zur Auswahl. Darüber hinaus bietenhinaus bieten wir professionelle Anlagestrategien.
Auf Wunsch des Kunden kann der Wert der Fondsanlage in den letzten fünf Vertragsjahren abgesichert werden, indem die Investmentfonds höherer Risikoklassen Schritt für Schritt in Fonds mit geringerem Risiko umgeschichtet werden.
Der Vorteil: Der Kunde kann seinem Ruhestand beruhigter entgegensehen; denn kurzfristige Marktschwankungen werden dadurch gemildert. Das automatische Ablaufmanagement funktioniert nach einem transparenten mechanischen Verfahren. Aktiviert Ihr Kunde das automatische Ablaufmanagement nicht, wird er ab dem fünften Jahr vor dem planmäßigen Rentenbeginn jährlich an die Möglichkeit des kostenlosen Fondswechsels zur Umschichtung seines Fondsvermögens erinnert (Ablaufcheck).
Die Gothaer BasisVorsorge erfüllt die gesetzlichen Produktvorgaben der "Neuen Leibrente analog GRV". Damit gehört sie als Produkt zur Schicht I und unterliegt auch den steuerlichen Regelungen mit der stufenweise Umstellung auf die nachgelagerte Besteuerung.
Für die Schicht I gilt 2020 ein Sonderausgabenabzugsbetrag (West) von 25.046 EUR (ledig) bzw. 50.092 EUR (verheiratet). Aufwände bis zu dieser Höhe wirken sich bis 2025 zunehmend stärker steuermindernd aus. Einmalbeiträge und Zuzahlung(en) sind ebenfalls steuerlich begünstigt. Der maßgebliche steuerfreie Anteil ergibt sich aus dem Kalenderjahr der Zahlung.
2020 | 90% |
2021 | 92% |
2022 | 94% |
2023 | 96% |
2024 | 98% |
2025 | 100% |
Wer als Selbständiger 25.046 EUR (ledig) bzw. 50.092 EUR (verheiratet) im Jahre 2020 aufwendet, kann einen Abzugsbetrag von 90% steuerlich geltend machen. Das zu versteuernde Einkommen reduziert sich um 22.541 bzw. 45.082 EUR. Pflichtbeiträge von Arbeitnehmern zur gesetzlichen Rentenversicherung sowie von Pflichtversicherten zum Berufsständischen Versorgungswerken werden ebenfalls in der Schicht I berücksichtigt, so dass dort der Sonderausgabenabzug teilweise verbraucht ist. Der verbleibende Betrag kann mit der Gothaer BasisVorsorge ausgeschöpft werden. Selbst wenn ein Arbeitnehmer ein Bruttoeinkommen i.H.d. Beitragsbemessungsgrenze der GRV (West) von 80.400 EUR verdient, verbleibt ein interessantes Potenzial. Bei Gesellschafter-Geschäftsführern, die eine Anwartschaft auf bAV haben, wird der Höchstbetrag für Altersvorsorgeaufwendungen um einen fiktiven Gesamtbeitrag zur GRV gekürzt - unabhängig davon, ob die Anwartschaft durch eigene Beiträge finanziert wurde oder nicht (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 3 EStG).
Arbeitnehmer | Selbständige | ||
Rentenversicherungs- pflichtiges Einkommen | 30.000 EUR | 78.000 EUR (bis BBG) | - |
Beitragssatz GRV | 18,60% | 18,60% | - |
Pflichtbeitrag | 5.580 EUR | 14.508 EUR | - |
Ansetzbar: 90% vom Pflichtbeitrag | 5.022 EUR | 13.057 EUR | - |
abzüglich Arbeitgeberbeitrag (50% vom Pflichtbeitrag) | 2.790 EUR | 7.254 EUR | - |
als Sonderausgaben abzugsfähig | 2.232 EUR | 5.803 EUR | - |
Maximal verbleibender Beitrag für Gothaer BasisVorsorge* | 19.466 EUR | 10.538 EUR | 25.046 EUR |
davon zusätzlich als Sonderausgaben abzugsfähig: 90% | 17.519 EUR | 9.484 EUR | 22.541 EUR |
* Differenz zwischen dem Höchstbetrag (25.046 EUR) und dem Pflichtbeitrag. |
2020 | 80% |
2021 | 81% |
2022 | 82% |
2023 | 83% |
2024 | 84% |
2025 | 85% |
2026 | 86% |
2027 | 87% |
2028 | 88% |
2029 | 89% |
2030 | 90% |
2031 | 91% |
2032 | 92% |
2033 | 93% |
2034 | 94% |
2035 | 95% |
2036 | 96% |
2037 | 97% |
2038 | 98% |
2039 | 99% |
2040 | 100% |