Perikon - die fondsgebundene Risikoabsicherung

Perikon

Diese innovative fondsgebundene Risikoversicherung bietet mehr in Sachen Risikovorsorge. Das Leistungsspektrum reicht von der Hinterbliebenenabsicherung im Falle des Todes über Kapitalleistungen bei bestimmten schweren Krankheiten, im Pflegefall oder bei Erwerbsunfähigkeit bis hin zu einer monatlichen Zahlung zur langfristigen Versorgung im Falle der Berufsunfähigkeit.

Anlagekonfigurator (Neugeschäft)

Anlagekonfigurator (Bestandsgeschäft)

Vertriebsunterstützung für Perikon

Gothaer Perikon bietet Privatkund*innen, Selbstständigen und Freiberufler*innen oder auch bei der Hypothekenabsicherung finanziellen Schutz für die wichtigsten Lebensrisiken.

Die Absicherung von Schlüsselkräften in Unternehmen (Keyman-Police) ist nur mit ausschließlicher Todesfallleistung möglich.

Kinder sind im Falle des Eintritts bestimmter schwerer Krankheiten über den Vertrag eines Elternteils beitragsfrei mitversichert. Darüber hinaus können sie bereits ab einem Alter von 1 Jahr selbst versichert werden (Perikon Junior).

Vorteile

  • Umfangreiches Leistungspaket als flexibel wählbares, zeitgemäßes Bausteinsystem
  • Todesfall/schwere Krankheiten/Erwerbsunfähigkeit/Pflegebedürftigkeit/Berufsunfähigkeit
  • Absicherung von mindestens 50 schweren Krankheiten
  • Leibliche und adoptierte Kinder im Alter von 1-17 Jahren sind bei bestimmten schweren Krankheiten beitragsfrei mitversichert
  • Bei gutem Kursverlauf hat der/die Kund*in zusätzlich die Chance auf ein Fondsguthaben - das Fondsvermögen gehört dem/der Kund*in.
  • Umfangreiche Nachversicherungsmöglichkeiten bei Anlässen wie Heirat oder Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, Geburt oder Adoption eines Kindes, Finanzierung der selbstgenutzten Immobilie u.v.m.

Die Tarife

Faire Kalkulation durch Raucher-/Nichtrauchertarife.

  • FC22-1: Fondsgebundene Risikoabsicherung für den Eintritt des Todesfalls
  • FC22-2: Fondsgebundene Risikoabsicherung für den Fall des Eintritts
    versicherter schwerer Erkrankungen und des Todesfalls
  • FC22-3: Fondsgebundene Risikoabsicherung für den Fall des Eintritts
    versicherter schwerer Erkrankungen mit Mindesttodesfallschutz

Leistung im Todesfall

  • Maximum von 101 Prozent des Fondsvermögens und der Mindesttodesfallsumme. Der Vertrag endet mit Auszahlung der Todesfallleistung
  • Auf Wunsch werden auch die Fondsanteile übertragen (Naturalleistung)
  • Für Kinder, die jünger als 7 Jahre sind, wird die Auszahlung der Mindesttodesfallsumme auf die Höhe der angemessenen Beerdigungskosten begrenzt (derzeit 8.000 Euro)
  • Wird keine Leistung in Anspruch genommen, so wird zum vereinbarten Ablauftermin ein etwaiges Fondsvermögen ausgezahlt

Leistung bei Eintritt einer der definierten schweren Krankheiten

  • Maximum von 101 Prozent des Fondsvermögens und der vereinbarten Versicherungssumme. Im Leistungsfall endet der Vertrag (nicht im Falle einer Teilauszahlung bei Multiple Sklerose oder einer Leistung an die obligatorisch mitversicherten Kinder)
  • Obligatorische Mitversicherung eigener und adoptierter Kinder im Alter von 1 - 17 Jahren im Falle bestimmter schwerer Krankheiten
  • Auf Wunsch werden auch die Fondsanteile übertragen (Naturalleistung)
  • Die versicherte Leistung im Falle einer schweren Krankheit ist für FC22-2 immer gleich der versicherten Leistung im Todesfall
  • Wird keine Leistung in Anspruch genommen, so wird zum vereinbarten Ablauftermin ein etwaiges Fondsvermögen ausgezahlt

Die definierten schweren Krankheiten

Diese Krankheiten sind unter anderem versichert:

* Für diese Krankheiten gilt jeweils eine Wartezeit von drei Monaten nach Zahlung des ersten Betrages.

Leistung für mitversicherte Kinder

  • Mitversichert sind leibliche und adoptierte Kinder im Alter von 1 - 17 Jahren bei Eintritt bestimmter schwerer Krankheiten nach einer einjährigen Wartezeit (ab erster Beitragszahlung/ Geburt oder Adoption)
  • Auszahlung von 1/3 der Versicherungssumme, maximal jedoch 25.000 Euro
  • Der Versicherungsschutz besteht für jedes Kind
  • Die versicherte Leistung wird für jedes Kind nur einmal gezahlt
  • Auszahlungen für mitversicherte Kinder sind insgesamt auf die vereinbarte Versicherungssumme begrenzt
  • Wenn ein Kind über mehrere Verträge mitversichert ist, erbringen wir die Leistung (der Vertrag mit der höheren Versicherungssumme ist maßgeblich) nur einmal.

Leistung bei Erwerbsunfähigkeit

101 Prozent des Fondsvermögens, mindestens aber den unten angegebenen Prozentsatz der vereinbarten Versicherungssumme, wenn die versicherte Person während der Versicherungsdauer und bis zum Alter von 59 Jahren erwerbsunfähig wird. Dieser Prozentsatz beträgt:

  • bis einsschließlich Alter 55: 100,00%
  • im Alter 56: 87,50 %
  • im Alter 57: 75,00 %
  • im Alter 58: 62,50 %
  • im Alter 59: 50,00 %

Auf Wunsch werden auch die Fondsanteile übertragen (Naturalleistung).

Im Leistungsfall endet der Vertrag.

Leistung bei Pflegebedürftigkeit

101 Prozent des Fondsvermögens, mindestens aber den unten angegebenen Prozentsatz der vereinbarten Versicherungssumme, wenn die versicherte Person während der Versicherungsdauer pflegebedürftig wird. Dieser Prozentsatz beträgt:

bis einschließlich Alter 55: 100,00 %

im Alter 56: 87,50 %

im Alter 57: 75,00 %

im Alter 58: 62,50 %

im Alter 59: 50,00 %

Auf Wunsch werden auch die Fondsanteile übertragen (Naturalleistung).

Im Leistungsfall endet der Vertrag

Leistung bei Berufsunfähigkeit

  • Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente in vereinbarter Höhe für die verbleibende Leistungsdauer, wenn die versicherte Person zu mindestens 50 Prozent berufsunfähig ist.
  • Eine rückwirkende Leistung erfolgt auch bei verspäteter Meldung unbegrenzt.
  • Der Anspruch auf die Berufsunfähigkeitsrente endet mit Ablauf der Leistungsdauer, wenn die versicherte Person stirbt oder wenn der Grad der Berufsunfähigkeit unter 50 Prozent sinkt.
  • Wird die versicherte Person nach Wegfall einer BU innerhalb der Vertragslaufzeit aufgrund derselben Ursache erneut berufsunfähig, so lebt die Leistung für die verbleibende Leistungsdauer wieder auf.
  • Der Versicherungsschutz besteht weltweit, soweit nicht anders vereinbart.
  • Option auf Aufrechterhaltung des finanziellen Schutzes bei Berufsunfähigkeit: Bei Eintritt einer schweren Krankheit hat der Kunde die Möglichkeit, seinen BU-Schutz fortzuführen

Nachversicherungsgarantie

Die Nachversicherung der vereinbarten Leistungen durch Beitragserhöhungen ohne erneute Risikoprüfung (Ausnahme: Die finanzielle Angemessenheit dürfen wir prüfen.) ist im Rahmen eines rechtlich und steuerlich selbständigen Vertrages bei Eintritt folgender Ereignisse möglich:

  • Erreichen der Volljährigkeit der versicherten Person
  • Heirat der versicherten Person oder Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
  • Geburt eines Kindes der versicherten Person
  • Adoption eines minderjährigen Kindes durch die versicherte Person
  • Aufnahme eines Darlehens für eine selbstgenutzte Immobilie in Höhe von mindestens 50.000 Euro durch die versicherte Person
  • Aufnahme eines Kammerberufes

Voraussetzungen für die Erhöhungen

  • Anzeige innerhalb von drei Monaten seit Eintritt des Anlasses durch Vorlage entsprechender schriftlicher Nachweise.
  • Innerhalb von zehn Jahren nach Vertragsabschluss bzw. innerhalb von zehn Jahren nach Erreichen der Volljährigkeit der versicherten Person.
  • Die versicherte Person ist nicht berufsunfähig, erwerbsunfähig oder pflegebedürftig im Sinne der Leistungsbeschreibung und es liegt keine schwere Krankheit vor.
  • Die letzte Nachversicherung liegt mindestens zwölf Monate zurück.

Grenzen für die Erhöhungen

  • Die einzelne Erhöhung ist bis zu maximal 25 Prozent der zu Vertragsbeginn vereinbarten Versicherungsleistung möglich.
  • Bei mehreren Erhöhungen dürfen die Versicherungsleistungen insgesamt höchstens 250 Prozent der zu Vertragsbeginn vereinbarten Versicherungsleistungen betragen.
  • Die Erhöhung der jährlichen Berufsunfähigkeitsrente ist um höchstens 6.000 Euro möglich.
  • Falls mehrere Erhöhungen stattfinden, darf die jährliche Berufsunfähigkeitsrente insgesamt um höchstens 30.000 Euro erhöht werden
  • Die gesamten jährlichen Berufsunfähigkeitsrenten dürfen einen bestimmten Prozentsatz des jährlichen Bruttoeinkommens der versicherten Person nicht übersteigen. Dieser Prozentsatz beträgt bei jährlichen Berufsunfähigkeitsrenten:

bis zu einem jährlichen Bruttoeinkommen von 85.000 EUR*: bis zu 70%

ab einem Bruttojahreseinkommen 85.001 EUR*: bis zu 50% vom übersteigenden Einkommensteil

*Es gilt der Durchschnitt der letzten 3 Jahre.

Zusätzliche Erhöhungsmöglichkeit für Studierende und Auszubildende

  • Innerhalb von 12 Monaten nach erstmaliger Aufnahme einer zeitlich unbefristeten oder auf mindestens 2 Jahre befristeten beruflichen Tätigkeit und spätestens 5 Jahre nach Versicherungsbeginn, können Studenten und Auszubildende Ihre jährliche Berufsunfähigkeitsrente ohne Risikoprüfung (Ausnahme: Die finanzielle Angemessenheit dürfen wir prüfen.) verdoppeln (aber maximal 12.000 Euro).

Überschussermittlung und Überschussbeteiligung

Die Überschussbeteiligung ist abhängig vom Verlauf der Sterblichkeit, der statistischen Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer schweren Krankheit, einer Erwerbsunfähigkeit, der Pflegebedürftigkeit, einer Berufsunfähigkeit und der Entwicklung der Kosten. Prognosen über einen längeren Zeitraum sind daher nicht möglich. Wir bieten eine sofortige Überschussbeteiligung, so dass der Kunde frühzeitig von einer positiven Fondsentwicklung profitiert. Die Finanzierung des Versicherungsschutzes erfolgt aus dem Fondsvermögen entsprechend dem tatsächlichen Bedarf. Darüber hinaus gibt es eine zusätzliche Überschussbeteiligung bei Berufsunfähigkeit (jährlich steigende Gewinnrente). Diese beginnt frühestens ein Jahr nach Eintritt der Berufsunfähigkeit und wird zusammen mit der Berufsunfähigkeitsrente gezahlt.

Vertragsüberprüfung

Die Wertentwicklung des Fondsvermögens und die Höhe der Überschussbeteiligung sind nicht vorhersehbar. Aus diesem Grund wird - erstmals fünf Jahre nach Vertragsabschluss - eine jährliche Vertragsüberprüfung durchgeführt. Eine Vertragsüberprüfung erfolgt auch nach einer Zahlungsunterbrechung, Beitragsreduktion, Beitragsfreistellung oder bei Wiederaufnahme der Beitragszahlung nach Zahlungsunterbrechung/ Beitragsfreistellung. Ist die Wertentwicklung des Fondsvermögens oder die Höhe der Überschussbeteiligung niedriger als angenommen, kann der vereinbarte Beitrag möglicherweise nicht ausreichen, um den Versicherungsschutz über die gesamte Versicherungsdauer aufrechtzuerhalten. Sofern ein um mind. 10% höherer Beitrag zur Aufrechterhaltung des vereinbarten Versicherungsschutzes nötig ist, wird der/die Kund*in umgehend informiert. Wir bieten dem/der Versicherungsnehmer*in dann folgende Möglichkeiten an:

  • Beitragshöhe entsprechend anzupassen
  • Versicherungsschutz entsprechend anzupassen
  • Beitragshöhe und den Versicherungsschutz unverändert zu lassen - hier besteht die Gefahr, dass der Versicherungsschutz vor Ablauf der ursprünglich vereinbarten Versicherungsdauer erlischt. (nicht bei außerplanmäßiger Vertragsüberprüfung)
  • Fondsvermögen durch eine einmalige Zuzahlung aufzustocken, um den Versicherungsschutz unverändert aufrechtzuerhalten

Die Vertragsprüfung bietet daher eine größtmögliche Sicherheit für den Kunden.

Vorauszahlung (Entnahme von Fondsguthaben)

Die Beantragung einer Vorauszahlung aus dem Fondsvermögen ist nach Ablauf der ersten fünf Vertragsjahre jederzeit möglich, sofern das verbleibende Fondsvermögen ausreicht, um den vereinbarten Versicherungsschutz bis zum Ablauf der Versicherungsdauer aufrechtzuerhalten. Dabei sind folgende Faktoren zu berücksichtigen:

  • Die Wertentwicklung des Fondsvermögens
  • Die Entnahmen für den vereinbarten Versicherungsschutz
  • Die sonstigen Kosten bis zum Ablauf des Vertrages

Kündigung und Rückkaufswert

  • Eine Kündigung ist jederzeit zum nächsten Monatsersten möglich.
  • In diesem Fall erstatten wir den um einen Abzug verringerten Rückkaufswert, der dem Zeitwert des Fondsvermögens entspricht.
  • Anstelle der Auszahlung des Rückkaufswertes kann auf Wunsch des Kunden und gegen Gebühr auch die Übertragung der Fondsanteile erfolgen.

Zahlungsunterbrechung - Beitragsreduktion - Beitragsfreistellung

  • Eine Zahlungsunterbrechung ist nach Ablauf der ersten fünf Vertragsjahre für mind. 3 bis max.24 Monate möglich.
  • Eine Beitragsreduktion (auf mind. 360 Euro pro Jahr) ist bei einer Mindestbeitragssumme von 3.600 Euro und gleichzeitiger Leistungsanpassung jederzeit möglich.
  • Bei Beitragsfreistellung werden die Beiträge für den verbleibenden Versicherungsschutz weiterhin dem Fondsvermögen entnommen. Wenn das Fondsvermögen erschöpft ist, erlischt der Vertrag. Beträgt das Fondsvermögen keine 3.000 Euro, erfolgt die Erstattung des Rückkaufswertes. Der Vertrag ist damit erloschen.
  • Der Berufsunfähigkeitsschutz erlischt, wenn die Berufsunfähigkeitsrente nach Anpassung unter 300 Euro jährlich sinkt.
  • Bei einer Wiederherstellung der Beitragszahlung (außer im Falle von Zahlungsunterbrechung oder Beitragsreduktion mit fester Dauer von max. 24 Monaten) erfolgt eine erneute Risikoprüfung. Dasselbe gilt bei Wiederanhebung des Beitrags auf die Höhe vor einer erfolgten Beitragsreduktion.

Begrenzungen für die Haupttarife

  • Mindesteintrittsalter: 1 Jahr
  • Höchsteintrittsalter: 60 Jahre
  • Minimale VD/ BZD: 5 Jahre
  • Maximale VD: bis Alter 100 Jahre (bei Tarif FC22-3 bis Alter Tarif 70 Jahre)
  • Maximale BZD: bis Alter 85 Jahre (bei Tarif FC22-3 bis Alter Tarif 70 Jahre)
  • Minimale Versicherungssumme: 5.000 Euro
  • Monatlicher Mindestbeitrag für Tarif FC22-1 20 Euro
  • Monatlicher Mindestbeitrag für Tarife FC22-2 und FC22-3:
    • Versicherte Personen im Alter 1 -14: 25 Euro
    • versicherte Personen ab Alter 15: 30 Euro
  • Maximale Todesfallsumme (Tarif FC22-1): 1 Millionen Euro
  • Bei Kindern bis zur Vollendung 7.Lebensjahr: Begrenzung auf 8.000 Euro
  • Maximale CI-Versicherungssumme: 1 Million Euro (ab VS 500.000€ gelten bestimmte Voraussetzungen)
  • Kinder von 1 bis 14 Jahren Begrenzung auf: 150.000 Euro

Die CI-Versicherungssumme darf das fünffache des Bruttojahreseinkommens nicht übersteigen. Erfolgt der Nachweis des versicherbaren Interesses ist hier nach Einzelentscheidung der Hauptverwaltung auch eine höhere Summe versicherbar.

Begrenzungen für den Zusatzbaustein Invalidität

  • Mindesteintrittsalter: 15 Jahre
  • Höchsteintrittsalter: 50 Jahre
  • Höchstablaufalter für Pflegebedürftigkeitsschutz: 100 Jahre (bei Tarif FC22-3 bis Alter Tarif 70 Jahre)
  • Höchstablaufalter für Erwerbsunfähigkeitsschutz 59 Jahre

Bis Alter 59 Jahre erfolgt die Leistung bei Erwerbsunfähigkeit oder Pflege laut Definition. Ab Alter 60 Jahre wird eine Leistung nur noch bei Pflege laut Definition fällig.

Begrenzungen für den Zusatzbaustein Berufsunfähigkeitsschutz

  • Mindesteintrittsalter: 15 Jahre
  • Höchsteintrittsalter 57 Jahre
  • Höchstablaufalter Versicherungsdauer = Leistungsdauer 67 Jahre
  • Höchstablaufalter Vertragsdauer < Leistungsdauer 62 Jahre
  • Mindestbarrente jährlich: 300 Euro
  • Mindestbarrentenzahlrate : 50 Euro
  • Höchstbarrente bei Abschluss ohne Dynamik: jährlich 60.000 Euro
  • Höchstbarrente bei Abschluss mit Dynamik: jährlich 60.000 Euro bei 3% jedes Jahr oder 5% alle zwei/drei Jahre; darüber hinaus jährlich 36.000 Euro
  • Höchstprozentsatz der BU-Rente: 48 Prozent der Mindesttodesfallsumme bzw. CI-Summe bei FC22-3
  • Mindestversicherungsdauer: fünf Jahre
  • Mindestdifferenzzwischen VD und LD (VD < LD) : mindestens 5 Jahre

Laufzeitabhängige Kalkulation

Simulation des Risikoverlaufs sowie der Fondsentwicklung über die gesamte Laufzeit. Dabei wird je nach (Rest-)Laufzeit eine entsprechend andere Fondsentwicklung unterstellt.

Beitragszahlung

Der zu zahlende Beitrag wird aus der vereinbarten Leistung ermittelt und ist für die ersten 5 Jahre garantiert. Anschließend findet eine regelmäßige (jährliche) Überprüfung statt (beachten Sie bitte hierzu unsere zuvor gemachten Ausführungen unter Vertragsüberprüfung). Laufende oder abgekürzte Beitragszahlungen sind möglich. Ein Einmalbetrag ist nicht möglich.

Dynamische Erhöhungen

Die dynamische Erhöhung sieht Beitrags- und Leistungserhöhungen ohne erneute Gesundheitsprüfung vor. Der/die Kund*in kann eine Beitragsdynamik von drei, vier oder fünf Prozent vereinbaren

  • Die Beitragserhöhungen erfolgen jährlich zum Versicherungsstammtag, auf Wunsch kann auch ein zwei- oder dreijähriger Anpassungsmodus gewählt werden.
  • Mit dem 66. Lebensjahr erfolgt die letzte Beitragserhöhung
  • Die Versicherungsleistungen aus den dynamischen Erhöhungen dürfen höchstens 250 Prozent der zu Vertragsbeginn vereinbarten Versicherungsleistungen betragen.
  • Bei Durchführung einer erneuten Risikoprüfung sind auch Erhöhungen über 250 Prozent zulässig.
  • Sobald Anspruch auf Leistung wegen Berufsunfähigkeit besteht, erlischt das Recht auf Erhöhungen. Es kann nach einer Wiedererlangung der Berufsfähigkeit erneut beantragt werden

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