Beiträge aus dem Brutto, statt aus dem Netto

Umwandlung von vermögenswirksamen Leistungen (VL) in die betriebliche Altersvorsorge (bAV)

Vermögenswirksame Leistungen (VL) sind freiwillige oder tarifvertraglich geregelte Leistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer zum Vermögensaufbau. Seit der Rentenreform 2002 hat sich eine weitere Verwendungsmöglichkeit der vermögenswirksamen Leistungen immer mehr etabliert.

Vertriebsunterstützung für die Umwandlung von Vermögenswirksamen Leistungen (VL) in die betriebliche Altersvorsorge (bAV)

Insbesondere die Tarifvertragsparteien haben Öffnungsklauseln zur Verwendung der VL in bAV vereinbart. Der Vorteil bei dieser Umwandlung ist, dass die Beiträge nicht aus dem Netto, sondern aus dem Brutto, also ohne einen Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen, erfolgen kann. Die Besteuerung der Leistungen erfolgt für den Arbeitnehmer erst in der Rentenphase. Ebenfalls spart der Arbeitgeber seinen Anteil der Sozialversicherungsbeiträge ein. Informieren Sie sich auf den nachfolgenden Seiten über diesen Verkaufsansatz und sprechen Sie Ihre Kundinnen und Kunden auf diese Möglichkeit an.

Was sind vermögenswirksame Leistungen?

  • Vermögenswirksame Leistungen (VL) sind Geldleistungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer aus dessen Netto-Gehalt zum Vermögensaufbau anlegt.
  • Unter bestimmten Voraussetzungen können VL-Verträge – je nach Anlageform – durch die Arbeitnehmer-Sparzulage oder die Wohnungsbauprämie staatlich bezuschusst werden.
  • Die Förderung ist jedoch der Höhe nach begrenzt und einkommensabhängig: Bei überschreiten der Einkommensgrenzen entfällt die Förderung vollständig.

Wie funktionieren vermögenswirksame Leistungen?

  • Viele Arbeitgeber gewähren einen Arbeitgeberzuschuss zu den VL, wenn der Arbeitnehmer einen vL-Vertrag nachweist. Die Höhe des Zuschusses ist je nach Arbeitgeber oder Tarifvertrag unterschiedlich.
  • Beim Arbeitgeberzuschuss zu den VL handelt es sich um einen steuer- und sozialversicherungspflichtigen Lohnbestandteil.
  • Die Einzahlung in den VL-Vertrag erfolgt aber aus dem Netto-Gehalt:Die auf den vL-Zuschuss anfallenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge mindern somit das Nettogehalt des Arbeitnehmers.

Beispiel: Gegenüberstellung einer monatlichen Lohnabrechnung

VL-Sparen (z. B. in einen Bausparvertrag) bAV statt vL
Bruttogehalt 2.000,00 EUR 2.000,00 EUR
VL 40,00 EUR 40,00 EUR
./. Umwandlung VL in bAV - 40,00 EUR
./. Zusätzliche Entgeltumwandlung in bAV - 31,27 EUR
Gesamtbrutto 2.040,00 EUR 1.968,73 EUR
Steuern* - 231,75 EUR - 214,43 EUR
Sozialversicherung** - 399,33 EUR - 385,38 EUR
Nettolohn 1.408,92 EUR 1.368,92 EUR
Überweisung VL -40,00 EUR
Netto-Auszahlung 1.368,92 EUR 1.368,92 EUR
Anlage 40,00 EUR 71,27 EUR

* Arbeitnehmer, Steuerklasse I, keine Kinder, Kirchensteuer
** GRV: 9,35%, ALV: 1,5%, GKV: 7,30% (+ 0,9%), GPV: 1,175% (+ 0,25%)

Stand: 01.01.2015

Bei gleichem Nettogehalt des Arbeitnehmers und ohne Zusatzkosten für den Arbeitgeber wird ein ein erheblich höherer Sparbeitrag erzielt. Anstelle vermögenswirksamer Leistungen erhält der Arbeitnehmer eine Zusage auf eine bAV. Und das steuer- und sozialabgabenfrei im Rahmen der jeweiligen Fördergrenzen.

Die bessere Lösung: Optimierung mit bAV (Netto-Modell)

  • Der Arbeitgeber bietet dem Arbeitnehmer eine betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung an.
  • Der Arbeitnehmer wandelt die vL und einen Teil seines Bruttogehalts um und kommt so - bei gleichem Netto-Gehalt -auf einen fast doppelt so hohen Anlagebetrag!
  • Auch der Arbeitgeber profitiert hiervon durch die Senkung der Lohnnebenkosten.

Was muss man bei VL und bAV beachten?

  • Wenn vermögenswirksame Leistungen als freiwillige Leistung des Arbeitgebers gezahlt werden, besteht kein Problem, diese in Altersvorsorge umzuwandeln.
  • Dort, wo im Tarifvertrag die Verwendungsmöglichkeiten vorgeschrieben sind, müssen die tarifvertraglichen Regelungen entsprechend beachtet werden.
  • Da es sich um tarifliche Lohnbestandteile handelt, muss gewährleistet sein, dass der Tarifvertrag die Umwandlung in eine bAV zulässt. Viele Tarifverträge sehen eine solche Möglichkeit vor.
  • Eine Branchenübersicht über die vermögenswirksamen Leistungen von der Bundesvereinigung der deutschen Arbeitgeber finden Sie hier:

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